• Referenzen
    • Mopeds
    • Über Uns
    • Kontakt
    • FAQ
  • Referenzen
  • Mopeds
  • Über Uns
  • Kontakt
  • FAQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Simson Leasing
der Jakob Wild Fahrzeuge Leasing UG Haftungsbeschränkt

 

 

  1. Vertragsabschluss

 
Der Leasing-Nehmer stellt zunächst Online über die Homepage der Leasing-Geberin eine unverbindliche Anfrage, worauf ihm das gewählte Kleinkraftrad reserviert wird. Er erhält daraufhin von der Leasing-Geberin den Leasingvertrag übersandt. Die Unterzeichnung des Leasingvertrages durch den Leasing-Nehmer stellt das verbindliche Angebot an die Leasing-Geberin dar, woran der Leasing-Nehmer vier Wochen gebunden ist. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn die Leasing-Geberin innerhalb dieser Frist das Angebot des Leasing-Nehmers ausdrücklich annimmt oder das Kleinkraftrad an den Leasing-Nehmer liefert.

 

  1. II. Leasing-Gegenstand

 /
Leasing-Gegenstand ist das in § 2 des Vertrages benannte Kleinkraftrad. Darüber hinaus wählt der Leasing-Nehmer eines von insgesamt drei Dienstleistungspaketen (Basis / Plus / Sorglos)

1. Basic

Wählt der Leasing-Nehmer das Dienstleistungspaket Basic, erhält er lediglich das Kleinkraftrad, ohne weitere Sonderleistungen der Leasing-Geberin. Die Kosten der Anlieferung und Abholung des Kleinkraftrades an einem anderen Ort als des Firmensitzes der Leasing-Geberin, trägt der Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer erhält darüber hinaus jedoch von der Leasing-Geberin bei Übergabe eine vollständige Einweisung zum Kleinkraftrad.

2. Plus

Wählt der Leasing-Nehmer das Dienstleistungspaket Plus, wird die jährliche Wartung und die jährliche Inspektion von der Leasing-Geberin durchgeführt. Hierzu hat der Leasing-Nehmer das Kleinkraftrad auf eigene Kosten zum Firmensitz der Leasing-Geberin in Chemnitz zu bringen. Soll die Wartung/Inspektion an einem anderen Ort als des Firmensitzes der Leasing-Geberin durchgeführt werden, kann der Leasing-Nehmer der Leasing-Geberin gegen Übernahme des Mehraufwandes (u.a. Fahrtkosten) hierzu beauftragen.

Der Leasing-Nehmer erhält von der Leasing-Geberin die Aufforderung zur Wartung/Inspektion nach dem jährlichen Intervall. Er kann den Termin auch selbstständig veranlassen. Die Durchführung der Wartung wird schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt.

Der Leasing-Nehmer erhält darüber hinaus jedoch von der Leasing-Geberin bei Übergabe eine vollständige Einweisung zum Kleinkraftrad.

3. Sorglos

Wählt der Leasing-Nehmer das Dienstleistungspaket Sorglos, erhält er von der Leasing-Geberin folgende Leistungen:

– Die Leasing-Geberin führt nach den bereits zum Dienstleistungspaket Plus unter Ziffer 2. beschriebenen Bedingungen die jährliche Wartung und Inspektion des Kleinkraftrades durch.

– Das Kleinkraftrad wird von der Leasing-Geberin an den Wohnort des Leasing-Nehmers geliefert, bei einer Fahrtstrecke bis maximal 100 km. Beträgt die Fahrtstrecke mehr als 100 km, so sind die Kosten der Lieferung des Kleinkraftrades für 100 km pro Fahrtstrecke inklusive. Mehrkilometer sind vom Leasing-Nehmer mit 42 Cent pro Kilometer zu erstatten.

– Der Leasing-Nehmer erhält von der Leasing-Geberin bei Übergabe eine vollständige Einweisung zum Kleinkraftrad.

– Ist eine Vertragslaufzeit von mindestens 2 Jahren vereinbart, kann der Leasing-Nehmer das Kleinkraftrad einmalig während der Vertragslaufzeit je nach Verfügbarkeit tauschen. Er kann hierzu aus den verfügbaren Krafträdern auf der Homepage der Leasing-Geberin wählen.

– Der Leasing-Nehmer kann Instandhaltungsreparaturen beim Leasing-Geberin bis zur Höhe von 300,00 EUR pro Leasingjahr kostenfrei durchführen lassen. Dies gilt nur für Instandhaltungen, die von der Leasing-Geberin selbst durchgeführt werden. Übersteigen die Kosten der Instandhaltungen den Betrag in Höhe von 300,00 EUR pro Leasingjahr, sind diese vom Leasing-Nehmer zu tragen. Wird der volle Betrag während eines Leasingjahres nicht ausgeschöpft, erfolgt weder eine Erstattung, noch wird die Gutschrift auf das neue Leasingjahr übertragen.

– Der Leasing-Nehmer erhält einen 5 Liter Benzinkanister und eine Kopie des Handbuches nebst Betriebsanleitung für die Zeit des Leasingvertrages. Bei Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasing-Nehmer den Benzinkanister und das Handbuch nebst Betriebsanleitung an die Leasing-Geberin zurückzugeben.

– Der Leasing-Nehmer erhält von der Leasing-Geberin 2 Flaschen 2-Takt Mischöl MZ 405 Addinol für Simson.
(Oder ein vergleichbares Produkt.)

III. Beginn der Leasing-Zeit

Die Leasing-Zeit, die der im Leasingvertrag genannten Vertragsdauer in Monaten entspricht, beginnt an dem Tag der Übergabe.

IV. Leasing-Entgelte und sonstige Kosten

1. Die vereinbarten Leasingraten sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Kleinkraftrades.

2. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt die Leasing-Geberin alle sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Umsatzsteuersatz an.

V. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die erste Leasingrate und die Kaution ist zu Beginn der Leasingzeit fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.

2. Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der von der Leasing-Geberin verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasing-Nehmer zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig. Alle weiteren Forderungen der Leasing-Geberin sind nach Rechnungsstellung fällig.

3. Gegen die Ansprüche der Leasing-Geberin kann der Leasing-Nehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Leasing-Nehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leasing-Nehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht.

4. Kommt der Leasing-Nehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (§ 288 BGB) berechnet.

5. Befindet sich der Leasing-Nehmer mit mindestens zwei Raten im Verzug, ist die Leasing-Geberin berechtigt, das Kleinkraftrad zur Sicherung ihres Eigentums bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Anspruch auf die Weiterzahlung der Leasingraten entfällt. Die Leasing-Geberin ist jedoch verpflichtet, das Kleinkraftrad nach vollständigem Zahlungsausgleich an den Leasing-Nehmer zurückzugeben.

VI. Eigentumsverhältnisse / Halter des Kleinkraftrades

1. Die Leasing-Geberin ist Eigentümerin des Kleinkraftrades. Sie ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasing-Nehmer das Kleinkraftrad zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

2. Der Leasing-Nehmer darf das Kleinkraftrad weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das Kleinkraftrad nur den im Leasingvertrag benannten und teilkaskoversicherten Personen und Mitarbeitern überlassen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leasing-Geberin.

3. Der Leasing-Nehmer hat das Kleinkraftrad von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Kleinkraftrad, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist die Leasing-Geberin vom Leasing-Nehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasing-Neh¬mer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Leasing-Geberin verursacht sind.

4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Kleinkraftrad sind nur zulässig, wenn die Leasing-Geberin vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Leasing-Geberin den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, die Leasing-Geberin hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Der Leasing-Nehmer ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen die Leasing-Geberin, wenn dieser schriftlich zugestimmt hat und wenn und soweit durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Kleinkraftrades bei Rückgabe noch vorhanden ist.

5. Der Leasing-Nehmer ist Halter des Kleinkraftrades. Die Betriebserlaubnis wird von der Leasing-Geberin verwahrt. Dem Leasing-Nehmer wird die Betriebserlaubnis in Kopie überlassen. Benötigt der Leasing-Nehmer die Betriebserlaubnis zum Nachweis gegenüber einer Behörde, dass für das Kleinkraftrad eine Betriebserlaubnis vorliegt, hat die Leasing-Geberin diese auf Verlangen vorzulegen. Wird die Betriebserlaubnis dem Leasing-Nehmer von Dritten ausgehändigt, ist der Leasing-Nehmer unverzüglich zur Rückgabe an die Leasing-Geberin verpflichtet.

VII. Halterpflichten

1. Der Leasing-Nehmer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Kleinkraftrades ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die Leasing-Geberin, soweit sie in Anspruch genommen wird, freizustellen, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Der Leasing-Nehmer hat sämtliche gesetzliche Normen, insbesondere die der StVO und des StVG, zu beachten.

2. Der Leasing-Nehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Kleinkraftrades verbunden sind, insbes. Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Werden Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende des Leasingvertrages fällig, trägt deren Kosten der Leasing-Nehmer, sofern nicht die Leasing-Geberin sich zur Durchführung der Wartungsarbeiten verpflichtet hat.

3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Kleinkraftrad nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Kleinkraftrad ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten.

VIII. Versicherungsschutz und Haftung

1. Der Leasing-Nehmer schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Haftpflichtversicherung und eine Teilkaskoversicherung für das Kleinkraftrad ab, die auch die angegebenen Nutzer des Kleinkraftrades umfasst. Der Leasing-Nehmer hat den Abschuss der Versicherung der Leasing-Geberin vor Übergabe des Kleinkraftrades nachzuweisen.

Der Leasing-Nehmer ermächtigt die Leasing-Geberin, Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen.

2. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Kleinkraftrades und seiner Ausstattung haftet der Leasing-Nehmer der Leasing-Geberin auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Leasing-Geberin. Die von der Leasing-Geberin angebotenen Krafträder können nicht vollkaskoversichert werden, weshalb der Leasing-Nehmer Schäden am Kleinkraftrad bei Unfällen, für welche der Leasing-Nehmer haftet oder mithaftet, zu tragen hat.

3. Die Haftung der Leasing-Geberin, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung ist im Umfang auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

IX. Schadenabwicklung

1. Im Schadenfall hat der Leasing-Nehmer die Pflicht, unverzüglich der Leasing-Geberin vollumfänglich zu unterrichten. Er kann hierzu das Formular auf der Homepage der Leasing-Geberin nutzen. Der Leasing-Nehmer hat unverzüglich – spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall – einen ausführlichen Bericht samt Skizze zu erstatten. Der Leasing-Nehmer hat der Leasing-Geberin ferner unverzüglich eine Kopie der an den Versicherer gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden.

2. Bei Unfällen hat der Leasing-Nehmer ferner unverzüglich die Polizei zu verständigen und den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Ansprüche eines Unfallgegners oder sonstiger Dritter dürfen nicht ohne Rücksprache mit der Leasing-Geberin anerkannt werden.

3. Der Leasing-Nehmer hat die Durchführung der Reparatur mit der Leasing-Geberin abzustimmen. Die Leasing-Geberin kann verlangen, dass die Reparatur bei ihr durchgeführt wird. Andernfalls hat der Leasing-Nehmer mit der Durchführung der Reparatur eine Fachwerkstatt, welche die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, zu beauftragen. Haftet der Leasing-Nehmer für den Unfallschaden, hat er die Reparaturkosten – auch wenn das Kleinkraftrad bei der Leasing-Geberin repariert wird – selbst zu tragen.

4. Der Leasing-Nehmer ist vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Leasing-Geberin ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

5. Zum Ausgleich des Schadens von der Versicherung erlangte Beträge hat der Leasing-Nehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Leasing-Nehmer nicht zur Reparatur des Kleinkraftrades verpflichtet (Ziffer 6.) oder repariert die Leasing-Geberin das Kleinkraftrad selbst, hat der Leasing-Nehmer die erlangten Entschädigungsleistungen an den Leasing-Geberin abzuführen.

6. Bei Totalschaden oder Verlust des Kleinkraftrad kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 70 % des Wiederbeschaffungswertes des Kleinkraftrades kann der Leasing-Nehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Leasing-Nehmer von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, ist das Kleinkraftrad gemäß Ziffer 3. reparieren zu lassen.

Wird im Falle der Entwendung das Kleinkraftrad vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasing-Nehmer die zwischenzeitlichen Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.

Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Kleinkraftrades entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach Abs. 1 gekündigt ist und nicht gem. Abs. 2 fortgesetzt wird.

X. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

1. Soweit der Vertrag Wartungen und Inspektionen umfasst, sind diese von der Leasing-Geberin durchzuführen. Der Leasing-Nehmer hat das Kleinkraftrad hierzu auf eigene Kosten zum Leasing-Geberin zu verbringen.

2. Nicht von der Leasing-Geberin ersetzt werden, soweit nicht abweichend vereinbart, Kosten für Ersatzfahrzeuge, Reifenersatz, Reifenwechsel, Fahrten zur Inspektion / Wartung, Pflege, Unfallschäden, Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Kleinkraftrades, Steinschlag- und Lackschäden.

3. Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasing-Nehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich in einem Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchzuführen. Er kann die Reparaturarbeiten auch auf eigene Kosten bei der Leasing-Geberin durchführen lassen.

4. Folgende Arbeiten am Kleinkraftrad dürfen vom Leasing-Nehmer selbst durchgeführt werden:

– Moped mit 1:50 betanken
– Zündkerzen wechseln
– Luftfilterpatrone wechseln
– Luft aufpumpen
– Schlauch wechseln (nicht flicken)
– Getriebeölwechsel GL80 W
– Glühbirnen tauschen
– Bowdenzüge nachstellen und einölen
– Kette spannen

5. Sofern eine vom Leasing-Nehmer zu tragende Verschleißreparatur 50,00 EUR übersteigen wird, ist eine Freigabe durch die Leasing-Geberin erforderlich.

6. Begleicht die Leasing-Geberin Reparaturkostenrechnungen oder trägt sie sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasingvertrages von ihr zu tragen sind, kann sie beim Leasing-Nehmer Rückgriff nehmen.

XI. Vertragsauflösung

1. Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen. Auf Wunsch des Leasing-Nehmers kann eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Leasing-Nehmer unter Vorführung des Kleinkraftrads erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen die Leasing-Geberin den Leasingvertrag aufzuheben bereit ist. Unberührt von dieser Regelung bleiben anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kündigungsrechte.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Leasing-Geberin kann insbes. dann fristlos kündigen, wenn der Leasing-Nehmer

– mit zwei Leasingraten in Verzug ist;
– seine Zahlungen einstellt, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;
– bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Leasing-Geberin die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
– trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
– der Leasing-Geberin die Berechtigung zur Besichtigung des Kleinkraftrades verweigert.

3. Stirbt der Leasing-Nehmer und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder die Leasing-Geberin das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertrags-Monats kündigen.

4. Kündigt die Leasing-Geberin fristlos, kann sie vom Leasing-Nehmer den Schaden ersetzt verlangen, der der Leasing-Geberin durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Der Leasing-Nehmer haftet bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit für den Ausfall an Leasingraten, der dadurch entsteht, dass das Kleinkraftrad nicht an einen neuen Leasing-Nehmer vermietet werden kann oder im Falle der Neuvermietung nicht die bisherige Leasingrate erzielt werden kann.

XII. Rückgabe des Kleinkraftrades

1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit ist das Kleinkraftrad mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich der Leasing-Geberin zurückzugeben, sofern nicht abweichend vereinbart. Gibt der Leasing-Nehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

2. Bei Rückgabe muss das Kleinkraftrad in einem der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

XVIII. Allgemeine Bestimmungen

1 Gerichtsstand ist Chemnitz, soweit der Leasing-Nehmer Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Der Leasing-Nehmer hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma der Leasing-Geberin unverzüglich anzuzeigen.


  • Über Uns

    Mit Simson Leasing Chemnitz haben wir ein deutschlandweit einmaliges Angebot entwickelt. Transparenz und ein unkomplizierter Vertragsabschluss sind uns dabei besonders wichtig.

  • Kontaktieren Sie uns

    +4917673245277
    Ansprechpartner: Jakob Wild

    Am Lehngut - 09128 Chemnitz

    Termine nach Absprache

  • Service & Download

    Formulare (für Kunden)
    Pauschalkatalog
    DDR Betriebsanleitung
    Schaltpläne
    Batterieladung
    Muster-Leasingvertrag

  • Über Uns
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Widerrufsbelehrung
© Copyright Simson Leasing Chemnitz 2021

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige davon sind essenziell, während andere uns helfen, diese Webseite und Deine Erfahrung zu verbessern.

Du kannst in den Einstellungen mehr darüber erfahren oder sie deaktivieren.

Cookie-Präferenzen

Unsere Website verwendet Cookies, damit wir Dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Wir setzen dabei Dienste (u.a. von Drittanbietern) ein.

Folgende Kategorien von Cookies werden dabei eingesetzt und können hier in den Cookie-Präferenzen verwaltet werden. Um einige dieser Dienste verwenden zu dürfen, benötigen wir Deine Einwilligung. Weitere Informationen findest Du in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies müssen jederzeit aktiviert sein, damit grundlegende Funktionen während der Nutzung der Website zur Verfügung stehen.

Drittanbieter-Cookies

Diese Website verwendet Drittanbieter Cookies wie z.B. Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besuche auf der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diese Cookies zu aktivieren hilft uns, unsere Website zu verbessern.

Bitte aktiviere zuerst die unbedingt notwendigen Cookies, damit wir deine Einstellungen speichern können!