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    +4917673245277 Ansprechpartner: Jakob Wild
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung bei Simson Leasing von Jakob Wild Fahrzeuge Leasing UG Haftungsbeschränkt

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung, gelten für alle Fahrzeug-Mietverträge, die zwischen dem Mieter und Jakob Wild Fahrzeug Leasing UG (haftungsbeschränkt) abgeschlossen werden.

Es gelten die auf der Webseite abgebildeten Mietpreise, abhängig von Modell und Mietdauer sowie Jahreszeit (bei Sommer-/Wintermonaten können Preise variieren).

§ 2 Vertragsabschluss, Mieter, berechtigte Fahrer

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung durch den Mieter zustande. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich bezeichnet sind. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter / von den Mietern selbst gelenkt werden.

Firmenkunden:

Firmenkunden haben den Vermieter über eine Nutzung der Fahrzeuge durch dritte vorab zu informieren. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

§ 3 Pflichten des Mieters

Dem Mieter und Fahrer ist bewusst, dass das Fahrverhalten von älteren Fahrzeugen nicht dem moderner Fahrzeuge entspricht und er sein Fahr- und Bremsverhalten diesen Gegebenheiten anzupassen hat. Oldtimer können nicht so betriebssicher wie moderne Fahrzeuge sein, da sie weitgehend auf dem Stand der damaligen Technik sind.

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Zudem kann es für Fahrschulübungszwecke genutzt werden – hier ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug während der Übungsfahrten in einem dafür entsprechenden Rahmen genutzt wird (bspw. Fahrschulübungsplatz). Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings.

Das Mietfahrzeug darf nicht zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, verwendet werden.

Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen ist strikt verboten.

Dem Fahrer ist es streng untersagt, das Fahrzeug unter Alkoholeinwirkung – selbst in geringsten Mengen – zu steuern.

Bei Beendigung des Mietvertrages sind die ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Eine Abrechnung der Benzinkosten erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges, außer bei anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen.

Eine Nutzung des Mietfahrzeuges im Ausland ist untersagt.

§ 4 Reparaturen

Treten am Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu unterrichten. Der Vermieter veranlasst eine Beseitigung der Schäden. Bei Rückgabe des Mietobjektes hat der Mieter ohne Aufforderung alle eventuellen Schäden und Betriebsstörungen anzugeben. Der Mieter ist nicht berechtigt, unabgestimmt eigene Reparaturversuche zu unternehmen und haftet bei Zuwiderhandlung für eventuell aufgetretene Schäden. Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, kostenpflichtige Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu beauftragen. Der Vermieter hat ansonsten das Recht, die Kostenübernahme abzulehnen.

 

§ 5 Verhalten bei Unfällen

Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, welches einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat. Dabei ist es egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen am Unfallort zu verbleiben. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über einen Unfall zu informieren. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Vermieter ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten, damit dieser geeignete Maßnahmen einleiten kann.

 

§ 6 Versicherungsschutz

Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio. EUR, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 15 Mio. EUR je geschädigte Person und die Umweltschadendeckung auf 5 Mio. EUR je Schadensfall und 10 Mio. EUR im Jahr begrenzt ist.

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder Schäden durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro pro Fahrzeug. Bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten entsprechend §§ 2, 3, 4, 5 dieser Bedingungen haftet der Mieter voll für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Gebühren zu ersetzen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§2) oder zu einem verbotenen Zweck (§3) entstehen. Ferner haftet der Mieter voll bei Unfallflucht, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholverursachter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstehen.

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.

 

§ 8 Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

Für Ausfälle von Fahrzeugen während der vereinbarten Nutzungsdauer, gleich ob aus technischen Gründen, unfallbedingt oder durch höhere Gewalt, kann der Vermieter lediglich das für die betroffene Ausfalldauer entrichtete Nutzungsendgeld erstatten, nicht jedoch für Schadenersatz oder Ausfallzeiten aufkommen. Dies gilt insbesondere für mit der Mietzeit verknüpfte Veranstaltungen, Anlässe, Filmaufnahmen oder sonstige Terminsachen.

§ 9 Kaution

Nach Auftragsbestätigung des Vermieters ist seitens des Mieters eine Kaution in Höhe von 300€ sofort zu entrichten. Der Vermieter behält sich vor, diese in einem gewissen prozentualen Teil oder vollständig einzubehalten, wenn seitens des Mieters Schäden im Rahmen der Vermietung entstanden sind. Die Höhe der Rückzahlung der Kaution hängt davon ab, in welchem Umfang sich der Schaden beläuft und ob dieser ausreichend durch die Kautionszahlung gedeckt werden kann.

Des Weiteren wird die Kaution im Rahmen von Ausgleichszahlungen des §10 verwendet.

§ 10 Stornierungsbedingungen und Kosten

Möchte der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten, so besteht die Möglichkeit diesen zu stornieren. Abhängig von der Zeitspanne bis zum ersten Miet-Tag, sowie der Höhe der Mietzahlung wird ihm die im Voraus bezahlte Kaution vollumfänglich, zu einem gewissen prozentualen Teil oder gar nicht zurückerstattet.

Stornierung bis zu 50 Tage vor Mietbeginn: volle Rückerstattung des Mietpreises

Stornierung 49-30 Tage vor Mietbeginn: anteilig 80% Rückerstattung des Mietpreises

Stornierung 29-15 Tage vor Mietbeginn: anteilig 75% Rückerstattung des Mietpreises

Stornierung 14-7 Tage vor Mietbeginn: anteilig 40% Rückerstattung des Mietpreises

Stornierung unter 7 Tage vor Mietbeginn: keine Rückerstattung möglich

Die Stornierungskosten können den Betrag von 300,00€ nicht überschreiten.

Die Stornierung ist schriftlich einzureichen.

§ 11 Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

– Zahlungsverzug allgemein

– mangelnde Pflege des Fahrzeuges

– unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch

– die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote

Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

§ 12 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermietung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

Soweit und solange in diesen AGB und im Mietvertrag nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden.

§ 13 Datenschutzklausel

Simson Leasing Chemnitz ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, Vertragsdurchführung und Vertragsbeendigung von Simson Leasing Chemnitz erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zur direkten Geltendmachung von Buß- und Verwarnungsgeldern.

Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.


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    Altenhainer Dorfstr. 4 - 09128 Chemnitz

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